Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)
- Reference
- G009
- Date
- 2025-12-19
- Status
- Verkündet
- Country
- Germany
- Level
- Bund
- Topics
- Arbeit und Beschäftigung, Soziale Sicherung
- Primary Source
- View original text →
Fortentwicklung der Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau der freiwilligen betrieblichen Altersversorgung: Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells, u.a. Öffnung für nichttarifgebundene Arbeitsvertragsparteien, Verbesserung der Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften, Ermöglichung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auch ohne tarifliche Grundlage, Flexibilisierung der Abfindungsregelungen, Anpassung des vorzeitigen Bezugs von Betriebsrenten an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen, automatische Erteilung von Beitragsbescheiden durch den Pensions-Sicherungs-Verein, rechtssichere digitale Kommunikation mit Leistungsberechtigten, verbesserter Datenaustausch zwischen den beteiligten Trägern, Ausweitung und Verstetigung der Online-Sozialversicherungswahlen, Gesetzesevaluation durch das BMAS bis 2030; Einführung eines Europäischen Ausweises für Menschen mit Behinderungen durch Rechtsverordnung, Klarstellungen, redaktionelle Anpassungen und Berichtigungen, Folgeänderungen;
Einfügung § 30a und Änderung zahlr. §§ Betriebsrentengesetz, Einfügung und Änderung versch. §§ in weiteren 11 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung
Bezug: Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BR-Drs 428/24 (GESTA 20. WP G034) in geringfügig geänderter Fassung
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Vorziehen der Gesetzesevaluation durch das BMAS auf das Jahr 2027 und Einführung einer Evaluierungsklausel betr. Maßnahmen bei Nichtverdoppelung der Zahl der an einem Sozialpartnermodell teilnehmenden Beschäftigten gegenüber 2025, Erhöhung der Bezugsgröße bei Abfindungen von Kleinanwartschaften ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auf 1,5 Prozent; vorrangige Nutzung verfügbarer elektronischer Formulare bei der Beantragung von Sozialleistungen, redaktionelle Korrekturen, Folgeänderungen;
Änderung § 30a und erneute Änderung § 3 Betriebsrentengesetz und § 54 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, zusätzliche Änderung §§ 60 und 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 1 und 2 Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV